Kurz gesagt
Die Arbeitskosten einer Entrümpelung im eigenen Haushalt können in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG berücksichtigt werden. Dann mindern 20 % der Arbeitskosten direkt die Steuer, begrenzt auf höchstens 4.000 € pro Jahr für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen.
Was absetzbar ist
Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Reine Entsorgungsgebühren und Materialkosten zählen nicht dazu. Deshalb weisen wir Arbeitskosten und Entsorgung auf der Rechnung getrennt aus.
Wichtige Voraussetzungen
Es braucht eine ordentliche Rechnung und eine Zahlung per Überweisung – Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden, also in der eigenen Wohnung, im Haus oder auf dem dazugehörigen Grundstück.
Sonderfall Erbschaft und Umzug ins Heim
Bei der Räumung der Wohnung eines Verstorbenen oder beim Umzug von Angehörigen ins Pflegeheim ist die Lage komplizierter. Wer die Kosten trägt und ob der Haushalt noch als eigener gilt, entscheidet über die Absetzbarkeit.
Hinweis
Das ist keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall frag bitte deinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Stand: 2026-11-01 · SmartService Cessay, Kitzingen